Musikrecht

Das Musikrecht ist kein selbständiges Rechtsgebiet, sondern systematisch dem Urheberrecht zuzuordnen. Dort, wo das Urheberrecht keine Bestimmung trifft, ist auf die Vorschriften des BGB zurückzugreifen. Das Musikrecht bestimmt die Rechte und Pflichten der an dem Musikwerk beteiligten Parteien untereinander und in Beziehung zur Allgemeinheit. Die Rechte in der Musik lassen sich in Urheber- und Leistungsschutzrechte unterteilen.

Das Musikrecht betrifft Unternehmen und Künstler.
• Beispiele Unternehmen: Plattenfirmen, Musikverlage, Manager, Veranstalter, Vertrieb, Händler, Produzenten u.v.m.
• Beispiele Künstler: Interpreten, Komponisten, Textern, Dirigenten, Studiomusiker u.v.m.

Das Musikrecht dient dem Schutz der einzelnen Beteiligten. Die schnelle technische Entwicklung auf dem Sektor der Unterhaltungsindustrie bringt neue Trägemedien hervor eröffnet regelmäßig neue Vertriebswege. Diese Entwicklung hat nicht nur Vorteile, wie man an der Diskussion über Raubkopien und Umsatzeinbußen festmachen kann. Das Urheberrecht bietet den Beteiligten die Möglichkeit, bei Verstößen gegen ihre urheberrechtlich geschützten Rechte zivil- und strafrechtlich gegen die Störer vorzugehen.

Jede Vereinbarung der Beteiligten untereinander sollte in vertraglicher Form festgehalten werden. In den Verträgen werden detailliert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festgelegt. Die wichtigsten sind die einzelnen Verwertungsrechte und die Vergütungsregelungen.

Typische Beispiele für Verträge in der Musikbranche sind: Bandgründungsvertrag, Management-vertrag, Konzertvertrag, Künstlerexklusivvertrag, Bandübernahmevertrag, Produzentenvertrag, Musikverlagsvertrag, Tonträgervertriebsvertrag, Digitalvertriebsvertrag u.v.m.

Des Weiteren wird Schutz durch die bestehenden einschlägigen Gesetze (UrhG, BGB, StGB) geboten, die gleichzeitig die Grenzen des individuell vertraglich Vereinbaren ziehen.

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